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Abfallarten / Abfallströme
Altfahrzeuge
Stand: August 2009
Gesetzgebung der Europäischen Union: EG-Richtlinie über Altfahrzeuge
In der europäischen Union fallen jährlich zwischen 8 und 9 Millionen Tonnen Abfälle aus Altfahrzeugen an, die ordnungsgemäß und umweltgerecht entsorgt werden müssen. Hierfür bildet die
Richtlinie über Altfahrzeuge (2000/53/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.09.2000 (ABL. L 269/34) die rechtliche Grundlage.
Wesentliche Eckpunkte:
- Quoten für Wiederverwendung und Verwertung/Recycling von Altfahrzeugen
- Gesamtverwertungsquote ab 1.1.2006: 85 %; ab 1.1.2015: 95 %
- Quote der stofflichen Verwertung ab 1.1.2006: 80 %; ab 1.1.2015: 85 %
Anwendungsbereich:
- Alle PKW (M 1) und leichte Nutzfahrzeuge (N 1) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge.
- Aufbau einer flächendeckenden Infrastruktur zur Altauto-Rücknahme und konkrete Umweltstandards zur umweltgerechten Behandlung und Entsorgung.
- Kostenlose Rückgabe sämtlicher Altfahrzeuge durch den Letzthalter.
- Übernahme der Entsorgungskosten voll bzw. zu wesentlichen Teilen durch Hersteller / Importeure.
- Grundsätzliches Verbot für die Verwendung der Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom. Ausnahmen sind im
Anhang II der Richtlinie festgelegt.
In Deutschland wurde die Altfahrzeugrichtlinie durch das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene
Altfahrzeug-Gesetz (vom 21. Juni 2002 - BGBl. I S. 2199) umgesetzt. (vgl.
Gesetzgebung in Deutschland).
Nach Artikel 9 der Richtlinie haben die EU-Mitgliedsstaaten der europäischen Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu übermitteln. Dies musste erstmals im Januar 2006 für den Zeitraum vom 21. April 2002 bis 21. April 2005 erfolgen. Der deutsche Bericht ist über die
Internetseiten der EU-Kommission einzusehen.
Berichte der sonstigen Mitgliedstaaten sind über den folgenden
Link einzusehen.
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