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Stand: April 2009


Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006
(BGBl I, Seite 1619)
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006
(BGBl I, Seite 2298)

Stempel in einer dafür vorgesehenen Halterung.Am 1. Februar 2007 sind das Gesetz sowie die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten.

Für die Einführung der elektronischen Kommunikationstechnik ist ein Übergangszeitraum bis zum 1. April 2010 vorgesehen.






Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)

Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Die Neuordnung der Nachweisverordnung bildet das "Herzstück" der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Die Nachweisverordnung regelt die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle mittels der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine und Register.

Mit der Führung des Entsorgungsnachweises wird unter Beteiligung des Abfallerzeugers, des Abfallentsorgers und der zuständigen Behörde die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungswegs vor Beginn der Entsorgung geprüft und bestätigt ("Vorabkontrolle"). Der Entsorgungsnachweis gilt fünf Jahre. Innerhalb dieses Fünf-Jahres-Zeitraums wird mittels der Begleit- und Übernahmescheine, in einer Art Quittierungsverfahren, die Einhaltung des vorab geprüften Entsorgungswegs für jeden einzelnen Abfalltransport unter Einbeziehung des Transporteurs belegt ("Verbleibskontrolle"). Dieses Nachweisverfahren ist für die Entsorgung gefährlicher Abfälle grundsätzlich obligatorisch durchzuführen, für nicht gefährliche Abfälle dagegen nur fakultativ auf Anordnung der zuständigen Überwachungsbehörde im Einzelfall.

Zur Führung von Registern werden zunächst die Entsorger von Abfällen verpflichtet, also im Wesentlichen die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen. Im Rahmen der Entsorgung gefährlicher Abfälle haben auch die Abfallerzeuger und die Transporteure obligatorisch Register zu führen, ansonsten nur fakultativ. In den Registern werden die entsorgten Abfälle arbeitstäglich verzeichnet. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt dies in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der Entsorgungsnachweise und Begleitscheine.

Die Neufassung der Nachweisverordnung ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten mit Ausnahme der Vorschriften zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern, welche erst am 1. April 2010 in Kraft treten werden.

Die Neufassung der Nachweisverordnung setzt folgende Schwerpunkte:

  • Formelle und strukturelle Anpassung der Überwachung an die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie, der Richtlinie gefährliche Abfälle sowie an die Abfallverbringungsverordnung (z. B. Anpassung an die EG-Begrifflichkeiten gefährliche und nicht gefährliche Abfälle und Übernahme der EG-rechtlich vorgeschriebenen Register).
  • Vereinfachung der Führung von Nachweisen entsprechend der Vollzugserfahrungen (z. B. Aufhebung von Anzeigepflichten und des so genannten vereinfachten Nachweisverfahrens).
  • Gleichstellung von Entsorgungsfachbetrieben und EMAS-Standorten im Hinblick auf die Gewährung von Privilegien für Umweltmanagement-Systeme (z. B. vereinfachte Führung des Entsorgungsnachweises).
  • Elektronische Führung von Nachweisen und Anwendung der elektronischen Form (insbesondere bundesweiter Austausch der Nachweisdaten zwischen Nachweispflichtigen und zuständigen Behörden über eine "Zentrale Koordinierungsstelle/ZKS" und Unterzeichnung der elektronischen Dokumente mittels qualifizierter elektronischer Signatur).

Vollzugshilfen zum novellierten Nachweisrecht erarbeitet im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung des abfallrechtlichen Verfahrens" vom 26.01.2007

Die Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht erscheint nunmehr in der zweiten Auflage. Mit dieser zweiten Auflage werden zwischenzeitlich aufgetretene, weitere Auslegungsfragen zum neuen Nachweisrecht - mit Ausnahme der elektronischen Nachweisführung - beantwortet. Zum Status dieser Vollzugshilfe wird im Übrigen auf das Vorwort verwiesen.


Vollzugshilfe zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung

Nach § 31 Nachweisverordnung kann die elektronische Kommunikation als Alternative zum papiergebundenen Nachweisverfahren bereits vor Inkrafttreten der verbindlichen Pflichten zur elektronischen Nachweisführung am 1. April 2010 schon in der bis dahin laufenden Übergangszeit auf freiwilliger Basis genutzt werden. Die hierzu veröffentlichte Vollzugshilfe erläutert die Voraussetzungen nach § 31Nachweisverordnung zur vorzeitigen elektronischen Nachweisführung in der Übergangszeit und enthält in diesem Zusammenhang einen Musterbescheid für entsprechende behördliche Zustimmungen.

Die Vollzugshilfe zu § 31 Nachweisverordnung ist im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung des abfallrechtlichen Überwachungsverfahrens" erarbeitet worden. Sie versteht sich insoweit als sach- und fachkundige Kommentierung der Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung. Ihr kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu.


Information zum Umsetzungsmodell für ein EDV-System zum elektronischen Abfallnachweisverfahren




Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, gültig ab 1. Februar 2007
Textversion

Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland).


Hintergrundinformation: Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Weitere Informationen:

Weitere Materialfundstellen:

Ausblick:

Die für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen wurden vom Bundesumweltministerium am 27. März 2007 bekannt gegeben. Die Vollzugshilfen zur übergangsweisen elektronischen Nachweisführung (§ 31 Nachweisverordnung) liegen in 2. Auflage vor.


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