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Stand: Dezember 2010

Verschärfungen beim Handel mit Bauschäumen und Klebern

Im Dezember 2010 treten aufgrund möglicher Gesundheitsgefahren neue Regelungen für die Abgabe von MDI-haltigen Bauschäumen und Klebern an private Endverbraucher in Kraft.

Neue Einstufung von MDI

Die Chemikalie Methylendiphenyl-diisocyanat, kurz MDI, die allergische Reaktionen auslösen kann, steht aufgrund neuer Erkenntnisse zusätzlich im Verdacht, Krebs erregend zu wirken. Daher sind MDI-haltige Produkte ab Dezember mit dem Gefahrensatz R 40 ("Verdacht auf krebserzeugende Wirkung") zu kennzeichnen und unterfallen somit den Abgabebestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung. Gleichzeitig treten bestimmte Beschränkungen des Inverkehrbringens nach Anhang XVII der REACH-Verordnung EU-weit in Kraft.

Regelungen für MDI-haltige Produkte

Bei Produkten, die mehr als 0,1 Masseprozent MDI enthalten, muss die Verpackung Schutzhandschuhe enthalten, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht wird (laut Nr. 56 des Anhang XVII REACH-VO). Außerdem muss die Verpackung folgende gut sichtbare, leserliche und unverwischbare Aufschrift tragen:

"Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.

Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, vermeiden.

Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen."

In Deutschland besteht für die o.g. MDI-haltigen Produkte ab dem 1. Dezember 2010 ein Selbstbedienungsverbot. Somit dürfen beispielsweise MDI-haltige Bauschäume und Kleber nur noch von entsprechend sachkundigem Personal mit begleitender Beratung abgegeben werden. Es wird empfohlen, Alternativprodukte mit weniger gefährlichen Inhaltsstoffen einzusetzen.