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Umweltinformation
Die Aarhus-Konvention
Stand: September 2011
Die Aarhus-Konvention
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1. Die drei Säulen der Aarhus-Konvention
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2. Stärkung der Zivilgesellschaft in der gesamteuropäischen Region
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3. Partizipationsrechte in der EU
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4. Bürgerbeteiligung für den Umweltschutz in Deutschland
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5. Nationaler Umsetzungsbericht
1. Die drei Säulen der Aarhus-Konvention
Wirksamer Umweltschutz bedarf der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Erfahrungen haben gezeigt, dass Beschwerden aus der Bevölkerung dazu beitragen, die mangelnde Umsetzung von Gesetzen oder europäischen Richtlinien aufzudecken. Grundvoraussetzung für eine solche aktive Rolle ist, dass jede und jeder Möglichkeiten hat, sich über die Umwelt zu informieren und sich in Entscheidungsprozesse einzubringen.
Um die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft zu stärken, haben die Staaten der europäischen Region im Juni 1998 die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese legt wichtige Rechte für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Umweltschutz fest. Die Bürgerbeteiligungsrechte der Aarhus-Konvention stützen sich auf drei Säulen:
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Zugang zu Umweltinformationen
Erst das Wissen über den Zustand unserer Umwelt macht die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Entscheidungsprozessen möglich. Behörden müssen nach der Aarhus-Konvention deshalb der Öffentlichkeit auf Antrag Umweltinformationen zur Verfügung stellen. -
Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltschutz
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren kann dazu beitragen, dass Umwelt und Naturschutz gebührend berücksichtigt werden. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen). -
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Damit jeder Einzelne seine Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen und auf Verfahrensbeteiligung auch effektiv durchsetzen kann, sieht die Aarhus-Konvention Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände vor. Ausdrückliches Ziel der Konvention ist es, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst weiten Gerichtszugang zu gewähren.
Die Aarhus–Konvention ist als
gesamteuropäischer Prozess auf Ebene der UNECE angesiedelt. Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention haben die
Europäische Union wie auch die
Bundesrepublik Deutschland ergriffen.
2. Stärkung der Zivilgesellschaft in der gesamteuropäischen Region
Das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" wurde am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus verabschiedet. Die Aarhus-Konvention haben damals 35
Staaten und die Europäische Union bei der 4. Paneuropäischen Umweltministerkonferenz unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Vertrags ist es, die aktive Partizipation der Zivilgesellschaft beim Umweltschutz in der gesamteuropäischen Region zu stärken. Inzwischen
gehören über 40 Staaten zu den
Vertragsparteien der Aarhus-Konvention.
Die Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention treffen sich regelmäßig, um über die Ausrichtung der Arbeit der Konvention und deren Umsetzung zu beraten. Diese Arbeit unterstützt ein Sekretariat, das bei der Wirtschaftskommission der Vereinenten Nationen
(UNECE) in Genf angesiedelt ist. Beratung bei der praktischen Umsetzung der Konvention anzubieten, vor allem für Staaten aus Osteuropa, dem Kaukasus und Zentralasien, bildet einen besonderen Schwerpunkt. Im Rahmen der
Aarhus-Konvention wurden u.a. ein Protokoll über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen ausgehandelt (
PRTR-Protokoll) und Leitlinien zur Förderung der Anwendung der
Grundsätze der Aarhus-Konvention in internationalen Foren (
Almaty-Guidelines (PDF-Dokument, 110 KByte, extern)) verabschiedet.
3. Partizipationsrechte in der EU
Die Europäische Union, die ebenso wie die Mitgliedstaaten der EU zu den Vertragsparteien der Aarhus-Konvention gehört, hat zur Anpassung des europäischen Rechts an das Übereinkommen verschiedene Rechtsakte erlassen. Hierzu gehören:
- die
Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
(Umweltinformationsrichtlinie),
- die
Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und
91/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) sowie
- die
Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie),
- die
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vom 6. September 2006 zur Anwendung der Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
(Aarhus-Verordnung).
Die oben genannten drei Richtlinien wenden sich an die Mitgliedsstaaten der EU, die nationale Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung erlassen (
Deutschland).
Die auf Gemeinschaftsebene erlassene Aarhus-Verordnung enthält Regelungen zu den drei Säulen der Aarhus-Konvention für die Einrichtungen und Organe der Gemeinschaft, die ihre Geschäftsordnungen an diese Vorgaben anpassen müssen. Daneben haben Bürgerinnen und
Bürger in der EU nach der
Transparenz-Verordnung (PDF-Dokument, 120 KByte, extern) in allen Politikfeldern Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Der
Europäische Bürgerbeauftragte (
"Ombudsman") untersucht Beschwerden über Missstände in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union.
4. Bürgerbeteiligung für den Umweltschutz in Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Aarhus-Konvention am 15. Januar 2007 mit völkerrechtlicher Wirkung ratifiziert, nachdem der Deutsche Bundestag das
Aarhus-Vertragsgesetz beschlossen hatte. Für die
Ratifizierung war der vorherige Erlass von Vorschriften im Bereich der drei Säulen der Aarhus-Konvention erforderlich, die auch die unter 3. genannten EG-Richtlinien umsetzen:
Zugang zu Umweltinformationen
Das 2004 neugestaltete
Umweltinformationsgesetz (UIG) enthält Bestimmungen im Bereich der ersten und teilweise dritten Säule der Aarhus-Konvention. Es regelt den Informationszugang und den
diesbezüglichen Rechtsschutz für Bundesbehörden und weitere informationspflichtige Stellen des Bundes. Jede Person hat danach den Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen des Bundes verfügen. Weitere Informationen zum UIG
finden Sie
hier. Der Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen der Bundesländer wird durch Landesrecht geregelt.
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
Das deutsche Recht hat die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zulassung von umweltbedeutsamen Vorhaben (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen) schon vor der Aarhus-Konvention weitgehend geregelt. Es waren deshalb Anpassungen an die völkerrechtlichen Vorgaben der
Aarhus-Konvention bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG erforderlich. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie bezieht sich auf bestimmte Pläne und Programme sowie auf UVP-pflichtige Vorhaben und IVU-Anlagen nach der
UVP-Richtlinie 85/337/EWG der EU bzw. der
IVU-Richtlinie 2008/1/EG (PDF-Dokument, 112 KByte, extern) der EU. Deren Umsetzung ist auf Bundesebene
durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) erfolgt. Weitere Informationen zum
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz finden Sie
hier.
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Im Bereich der dritten Säule des Gerichtszugangs regelt die Aarhus-Konvention Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände. Danach sind Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle in drei Fällen
vorgesehen: bei Verweigerung des Informationszugangs; bei Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften. Bei der Reichweite und inhaltlichen Ausgestaltung der Verbandsklage bleiben dem nationalen
Gesetzgeber jedoch gewisse Umsetzungsspielräume. Die Umsetzung der Vorschriften über die "dritte Säule" in der EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie erfolgte in Deutschland mit dem
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
5. Nationaler Umsetzungsbericht
Die Vertragsparteien der Aarhus-Konvention legen regelmäßig einen Bericht über die nationale Umsetzung der Bestimmungen der Konvention vor. Über die Nationalen Umsetzungsberichte beraten die turnusmäßig alle drei Jahre tagenden Vertragsstaatenkonferenzen der
Aarhus-Konvention. Die Bundesrepublik Deutschland hat für die Vierte Vertragsstaatenkonferenz, die im Juni 2011 in der Republik Moldau stattgefunden hat, einen aktualisierten Umsetzungsbericht vorgelegt. Der Entwurf des Nationalen Umsetzungsberichts wurde vom Bundesumweltministerium erstellt,
innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und mit den Bundesländen konsultiert. In den Nationalbericht sind auch Stellungnahmen aus dem öffentlichen Konsultationsverfahren eingeflossen, in dem unter anderem Umweltverbände Stellungnahmen abgegeben haben. Den Nationalen
Umsetzungsbericht 2010 und die zum Entwurf eingebrachten Stellungnahmen deutscher Umweltverbände finden Sie
hier.
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Logo der Aarhus-Konvention
Dokumente zur Aarhus-Konvention
Weitere Informationen:
Kontakt:
E-Mail:
ZGIII6@bmu.bund.de
Postanschrift:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat ZG III 6
11055 Berlin




