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Stand: März 2006


Espoo-Konvention


Vertragsgesetz zum Espoo-Übereinkommen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens (Espoo-Vertragsgesetz)


Zweites Vertragsgesetz zum Espoo-Übereinkommen

Gesetz zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertragsgesetz)

Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung

Deutschland ist Vertragspartei des internationalen „Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen“ aus dem Jahr 1991, der sogenannten Espoo-Konvention, sowie von dessen zwei späteren Änderungen. Danach sind die Behörden und die Öffentlichkeit anderer möglicherweise betroffener Nachbarstaaten vor der Zulassung des Projekts im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, wenn dieses Projekt grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorgaben der Espoo-Konvention wurden in Deutschland durch das umgesetzt. Deutschland wendet das Beteiligungsverfahren gegenüber allen seinen Nachbarn an. Zur besseren praktischen Handhabung sind konkrete Absprachen getroffen worden – beispielsweise mit den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz und Polen.


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